WindSeeG - Windenergie-auf-See-Gesetz
Dieses Gesetz regelt den Ausbau von Windenergieanlagen in den deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszonen und in Teilen der deutschen Hoheitsgewässer der Nord- und Ostsee. Es legt Verfahren und Zuständigkeiten für die Planung, Genehmigung und Förderung von Offshore-Windparks fest. Es wird aktuell (Stand 2021) durch das Windenergie-auf-See- und Kohlenstoffdioxid-Speicher-Gesetz (WindSeeG) ersetzt, das die Offshore-Windenergie und die CO2-Speicherung regelt.
Mit dem Windenergie-auf See-Gesetz schafft die Bundesregierung die Voraussetzungen, um den Ausbau der Offshore-Windenergie voranzubringen. Bis zum Jahr 2030 soll die installierte Leistung von Offshore-Windenergie auf mindestens 30 Gigawatt und bis 2045 auf mindestens 70 Gigawatt steigen. Das Windenergie-auf-See-Gesetz ist zum 1. Januar in Kraft getreten.
Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll sich bis zum Jahr 2030 fast verdoppeln und danach kontinuierlich weiter steigen. Für das Gelingen dieses Ziels ist die Offshore-Windenergie ein wesentlicher Baustein. Dafür werden die Ausbaupfade und Ausschreibungsmengen massiv angehoben. Das Ausbauziel für Windenergie auf See steigt bis 2030 auf mindestens 30 Gigawatt (GW). Bis 2035 sollen mindestens 40 GW und bis 2045 mindestens 70 Gigawatt installierte Leistung erreicht werden.
Konkret sieht das Windenergie-auf-See-Gesetzes vor:
- Bei zentral voruntersuchten Flächen entfällt das Planfeststellungsverfahren und wird durch ein zügigeres Plangenehmigungsverfahren ersetzt.
- Vorgaben zur Dauer von Verfahren zur Planfeststellung und Plangenehmigung werden erlassen.
- Umweltprüfungen und Beteiligungsrechte werden stärker gebündelt.
- Die Fachaufsicht über das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie wird für alle Aufgaben im Zusammenhang mit dem WindSeeG beim BMWK gebündelt.
- Die Offshore-Netzanbindung kann künftig direkt nach Aufnahme der Fläche in den Flächenentwicklungsplan vergeben werden und beschleunigt die Auftragsvergabe um mehrere Jahre.
- Auch kleinere Flächen für Anlagen ab 500 MW Leistung können ausgeschrieben werden.