Verordnung über Stromnetze (EU) 2023/827
Die Verordnung (EU) 2023/827 ändert keine Definitionen im Zusammenhang mit Stromnetzen. Sie führt technische Regulierungsstandards ein, um zwei bestehende Delegierte Verordnungen zu ändern:
- Verordnung (EU) Nr. 241/2014: Diese Verordnung legt Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen fest.
- Verordnung (EU) Nr. 1369/2014: Diese Verordnung enthält Bestimmungen für die Berechnung des Mindestpufferbedarfs für Kreditinstitute.
Die Änderungen durch die Verordnung (EU) 2023/827 betreffen zwei spezifische Bereiche:
1. Verringerung der Eigenmittel:
- Kreditinstitute und Wertpapierfirmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Aufsichtsbehörde einholen, um ihre Eigenmittel zu verringern.
- Die Verordnung legt strengere Anforderungen an die Gewährung dieser Erlaubnis fest und führt neue Anforderungen an die Institute ein, die davon Gebrauch machen möchten.
2. Instrumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten:
- Bestimmte Arten von Verbindlichkeiten können von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen zur Erfüllung ihrer Eigenmittelanforderungen verwendet werden.
- Die Verordnung erweitert die Liste der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und führt neue Anforderungen an die Strukturierung und das Management dieser Instrumente ein.
Die Verordnung (EU) 2023/827 hat keine direkten Auswirkungen auf den Betrieb von Stromnetzen. Sie zielt darauf ab, die Stabilität des Finanzsystems zu stärken, indem die Eigenmittelanforderungen für Kreditinstitute und Wertpapierfirmen sounder und risikobasierter gestaltet werden.