Solarspitzengesetz
Das "Solarspitzengesetz", das eigentlich "Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Vermeidung von temporären Erzeugungsüberschüssen" heißt, ist eine wichtige Gesetzesänderung in Deutschland, die am 25. Februar 2025 in Kraft getreten ist. Es zielt darauf ab, die Integration von Solarstrom in das Stromnetz zu verbessern und Netzüberlastungen in Zeiten hoher Solarstromproduktion zu vermeiden.
Hauptziele des Solarspitzengesetzes:
- Entlastung der Stromnetze: An sonnigen Tagen kann es zu einem Überangebot an Solarstrom kommen, das die Stromnetze belastet. Das Gesetz soll helfen, diese Schwankungen besser zu steuern und das Netz zu stabilisieren.
- Förderung des Eigenverbrauchs und Speichernutzung: Anlagenbetreiber sollen stärker motiviert werden, ihren selbst erzeugten Solarstrom möglichst viel direkt zu nutzen oder in Batteriespeichern zu speichern, anstatt ihn immer ins Netz einzuspeisen.
- Systemdienlichere Integration der PV-Erzeugung: Die neuen Regeln sollen dazu beitragen, dass Solarstrom effizienter und bedarfsgerechter ins Stromsystem integriert wird.
Wesentliche Änderungen und Definitionen durch das Solarspitzengesetz (hauptsächlich für Neuanlagen ab dem 25.02.2025):
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Keine Einspeisevergütung bei negativen Börsenstrompreisen:
- Neu installierte PV-Anlagen erhalten zukünftig keine Einspeisevergütung mehr, wenn der Strompreis an der Strombörse negativ ist (d.h., wenn ein Überangebot an Strom besteht und der Preis unter null fällt).
- Als Kompensation für diese "verlorenen" Stunden wird die Förderdauer der Anlage am Ende des 20-jährigen Förderzeitraums verlängert.
- Ziel: Anreiz schaffen, den Strom in diesen Zeiten selbst zu verbrauchen oder zu speichern, anstatt ihn bei negativen Preisen ins Netz zu drängen.
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Pflicht zum Einbau intelligenter Messsysteme (Smart Meter) und Steuerboxen:
- Neue PV-Anlagen (insbesondere ab 7 kWp) müssen mit einem intelligenten Stromzähler (Smart Meter) und einer Steuerbox ausgestattet sein.
- Diese Technik ermöglicht es dem Netzbetreiber, die Einspeisung der Anlage bei Bedarf fernzusteuern und so auf Netzengpässe oder Überschüsse zu reagieren.
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60%-Einspeisebegrenzung (Wirkleistungsbegrenzung) ohne Smart Meter/Steuerbox:
- Solange keine intelligente Messtechnik und Steuerbox installiert und getestet wurden, dürfen neue PV-Anlagen (insbesondere zwischen 7 und 25 kWp) nur 60% ihrer maximalen Nennleistung ins öffentliche Netz einspeisen.
- Ziel: Die Netzstabilität gewährleisten, bis die fernsteuerbare Technik in Betrieb ist. Mit der Installation und erfolgreichen Testung des Smart Meters entfällt diese Begrenzung.
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Flexiblere Direktvermarktung und Speichernutzung:
- Die Regeln für die Direktvermarktung von Solarstrom werden vereinfacht, um auch kleineren Anlagenbetreibern den Zugang zum Strommarkt zu erleichtern.
- Batteriespeicher können flexibler genutzt werden, z.B. darf zukünftig auch Strom aus dem Netz in den Speicher geladen und zu einem späteren Zeitpunkt gewinnbringend verkauft oder selbst verbraucht werden.
Wichtiger Hinweis zum Bestandsschutz:
- Bestandsanlagen, also PV-Anlagen, die vor dem 25. Februar 2025 in Betrieb genommen wurden, genießen grundsätzlich Bestandsschutz. Die bestehenden Einspeisevergütungen und technischen Anforderungen bleiben für sie unverändert.
- Es gibt jedoch Anreize für Betreiber von Bestandsanlagen, freiwillig zu den neuen Regelungen zu wechseln, um z.B. eine erhöhte Vergütung (0,6 ct/kWh) zu erhalten, wenn sie auf die Vergütung bei negativen Strompreisen verzichten.
Insgesamt zielt das Solarspitzengesetz darauf ab, den weiteren Ausbau der Photovoltaik in Deutschland effizienter und netzfreundlicher zu gestalten, indem es Anreize für einen systemdienlicheren Betrieb von PV-Anlagen schafft und die Digitalisierung der Stromnetze vorantreibt.