EU-Klimazielgesetz

Dieses Gesetz verpflichtet die EU, bis 2050 klimaneutral zu werden. Es legt auch Zwischenziele für 2030 fest, einschließlich einer Emissionsreduktion von mindestens 55 % gegenüber dem Basisjahr 1990.

Das Europäische Klimagesetz ist ein Gesetz der Europäischen Union, das das Ziel der EU festlegt, bis 2050 klimaneutral zu sein. Das Gesetz wurde am 24. Juni 2021 vom Europäischen Parlament und vom Rat der Europäischen Union verabschiedet und ist am 1. Januar 2023 in Kraft getreten.

Das Europäische Klimagesetz regelt folgende Punkte:

  • Das Ziel der EU, bis 2050 klimaneutral zu sein: Das Gesetz legt fest, dass die EU bis 2050 ihre Netto-Treibhausgasemissionen auf null reduzieren soll. Dies bedeutet, dass die EU so viele Treibhausgasemissionen einsparen oder durch negative Emissionen kompensieren muss, dass der Gesamtausstoß null beträgt.
  • Die Ziele für 2030: Das Gesetz legt auch Ziele für die Reduzierung der Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 fest. Diese Ziele sind:
    • 55 % Reduzierung gegenüber 1990
    • 60 % Reduzierung, wenn andere Länder ebenfalls ambitionierte Ziele setzen
    • 70 % Reduzierung, wenn andere Länder ebenfalls ehrgeizige Ziele setzen
  • Die erforderlichen Maßnahmen: Das Gesetz legt fest, dass die EU die erforderlichen Maßnahmen ergreifen muss, um die Ziele zu erreichen. Dazu gehören unter anderem:
    • Die Förderung erneuerbarer Energien
    • Die Steigerung der Energieeffizienz
    • Die Reduzierung der Emissionen aus dem Verkehr
    • Die Anpassung an die Folgen des Klimawandels

Das Europäische Klimagesetz ist ein wichtiger Meilenstein auf dem Weg der EU zur Klimaneutralität. Das Gesetz schafft Rechtssicherheit und stellt sicher, dass die EU ihre Ziele auch erreichen wird.

Hier ist eine Zusammenfassung der wichtigsten Regelungen des Europäischen Klimagesetzes:

  • Klimaneutralität bis 2050: Die EU verpflichtet sich, bis 2050 klimaneutral zu sein.
  • Ziele für 2030: Die EU verpflichtet sich, die Netto-Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu reduzieren.
  • Erforderliche Maßnahmen: Die EU verpflichtet sich, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Ziele zu erreichen.

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