Grundgesetz und Klimaschutz

Das deutsche Grundgesetz enthält in Artikel 20a eine wichtige Bestimmung zum Klimaschutz. Dieser Artikel verpflichtet den Staat, "auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen 1 der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung 2 zu schützen."

Was genau ist damit gemeint?

Artikel 20a GG etabliert den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere als Staatsziel. Das bedeutet, dass alle staatlichen Organe – Gesetzgeber, vollziehende Gewalt (Regierung und Verwaltung) und Rechtsprechung – bei ihren Entscheidungen und Handlungen den Belangen des Umwelt- und Klimaschutzes Rechnung tragen müssen.

Konkret bedeutet dies:

  • Gesetzgebung: Der Bund und die Länder sind verpflichtet, Gesetze zu erlassen, die dem Schutz der Umwelt und des Klimas dienen. Dies umfasst beispielsweise Gesetze zur Reduktion von Treibhausgasemissionen, zur Förderung erneuerbarer Energien, zum Schutz der Artenvielfalt und zur Begrenzung von Umweltverschmutzung.
  • Vollziehende Gewalt: Die Regierung und die Verwaltung müssen die bestehenden Umwelt- und Klimaschutzgesetze anwenden und vollziehen. Sie sind auch gefordert, eigene Maßnahmen zum Schutz des Klimas zu ergreifen, beispielsweise durch Förderprogramme für klimafreundliche Technologien oder durch die Berücksichtigung von Umweltaspekten bei öffentlichen Bauvorhaben.
  • Rechtsprechung: Die Gerichte müssen bei ihren Entscheidungen die Bedeutung des Klimaschutzes berücksichtigen und im Falle von Konflikten zwischen Umweltbelangen und anderen Interessen eine Abwägung vornehmen, bei der dem Umweltschutz ein angemessenes Gewicht zukommt.

Wie sieht der Schutz aus?

Der Schutz des Klimas durch Artikel 20a GG ist nicht absolut. Er muss im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung und in Abwägung mit anderen Verfassungsgütern und -prinzipien erfolgen. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden Klimabeschluss von 2021 klargestellt, dass dem Klimaschutzgebot mit fortschreitendem Klimawandel ein immer größeres Gewicht zukommt.

Darüber hinaus wurde im März 2025 eine Ergänzung des Grundgesetzes beschlossen, die die Klimaneutralität bis 2045 explizit im Grundgesetz verankert (Artikel 143h GG). Dies unterstreicht die Bedeutung des Klimaschutzes und kann als eine weitere Konkretisierung der staatlichen Schutzpflicht aus Artikel 20a GG interpretiert werden. Zudem wurde ein Sondervermögen für Klimaschutz und Transformation eingerichtet, wobei ein erheblicher Teil dieser Mittel zweckgebunden in den Klimaschutz fließen soll.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Grundgesetz durch Artikel 20a und die jüngste Ergänzung in Artikel 143h eine verfassungsrechtliche Grundlage und Verpflichtung zum Klimaschutz schafft. Der Staat ist gefordert, aktiv zu werden, um die natürlichen Lebensgrundlagen und das Klima für gegenwärtige und zukünftige Generationen zu schützen. Die konkrete Ausgestaltung dieses Schutzes erfolgt durch Gesetze, Verordnungen und die Rechtsprechung, wobei die Bedeutung des Klimaschutzes angesichts des fortschreitenden Klimawandels immer weiter zunimmt.

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