aktualisierter Leitfaden zum nationalen Emissionshandel
Wesentliche Aktualisierungen im Leitfaden:
- Kapitel 4.6: Ruhendstellen des Inverkehrbringens: Es wurde eine Beschreibung ergänzt, wie das Ruhendstellen des Inverkehrbringens von Brennstoffen anzuzeigen ist. Dies ist relevant für Unternehmen, die zeitweise keine Brennstoffe in Verkehr bringen.
- Kapitel 6.3.6: Wechsel des Steuerlagerinhabers: Ein neues Kapitel mit Informationen zum Vorgehen beim Wechsel des Steuerlagerinhabers wurde hinzugefügt. Dies klärt die Verantwortlichkeiten und Prozesse bei einem solchen Wechsel.
- Kapitel 6.4.3: Verbrennung von Klärschlamm: Das Kapitel wurde um das Thema der Verbrennung von Klärschlamm ergänzt. Dies präzisiert die Regelungen für diese spezifische Art der Brennstoffnutzung.
- IT-Anwendung für "reine Dienstleister": Für Steuerlagerinhaber, die keine eigenen Brennstoffe, sondern ausschließlich Brennstoffe von nicht zugelassenen Einlagerern in Verkehr bringen („reine Dienstleister“), gibt es nun eine eigene IT-Anwendung „BEHG – Benennung der Einlagerer 2023 - 2030“. Eine Ausfüllanleitung für die Formulare dieser IT-Anwendung zum Erstellen eines Berichts „Benennung der Einlagerer“ findet sich in Kapitel 11 des Leitfadens.
- Verweis auf Anhang 6: Es wurde ein Verweis auf Anhang 6 zu von der DEHSt als zuständiger Behörde veröffentlichten Informationen hinzugefügt. Dies ermöglicht den Zugriff auf zusätzliche detaillierte Informationen.
Wichtige Punkte, die weiterhin gelten und zu beachten sind:
- Emissionsbericht (EmB): Als BEHG-Verantwortlicher müssen Sie den Emissionsbericht (EmB) bis zum 31.07. eines Jahres bei der DEHSt einreichen. Die notwendigen Daten für den EmB werden im Formular Management System (FMS) erfasst. Kapitel 9 und 10 des Leitfadens erläutern die Datenerfassung im FMS.
- Vereinfachter Überwachungsplan (für bestimmte Fälle): Verantwortliche können die Brennstoffemissionen der von ihnen in einem Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Brennstoffe ausschließlich auf Basis eines vereinfachten Überwachungsplans ermitteln, wenn sie keine Abzüge gemäß § 16 EBeV 2030 (Entlastungen) in Anspruch nehmen.
- Verifizierung und Standortbegehung: Die grundsätzliche Anforderung an die Verifizierung und die Standortbegehung besteht auch für das Berichtsjahr 2023, für das noch kein Überwachungsplan vorzulegen ist. Es ist jedoch auch für 2023 unter bestimmten Voraussetzungen ein Verzicht auf Verifizierung und Standortbegehung möglich (siehe Leitfaden).
- Abgabe von Emissionszertifikaten: Bis zum 30.09. jedes Jahres sind BEHG-Verantwortliche zur Abgabe von Emissionszertifikaten im nationalen Emissionshandelsregister verpflichtet. Die Anzahl der abzugebenden Zertifikate muss der Menge der berichteten Brennstoffemissionen entsprechen (eine Zertifikat pro Tonne CO2).
- Compliance-Konto im nEHS-Register: Um Emissionszertifikate abgeben zu können, benötigen Sie ein Compliance-Konto im nationalen Emissionshandelsregister (nEHS-Register). Informationen zur Kontoeröffnung und Transaktionen von Emissionszertifikaten finden Sie in Kapitel 4 des Leitfadens sowie in der Rubrik „nEHS-Register“ auf der DEHSt-Website.
- Erwerb von Emissionszertifikaten: Weitere Hinweise zum Erwerb von Emissionszertifikaten und zum Handel finden Sie unter „Zertifikate: Verkauf und Handel“ auf der DEHSt-Website.
- CO2-Preis: Der Preis für CO2-Zertifikate im nationalen Emissionshandel steigt 2024 deutlich auf 45 Euro pro Tonne CO2 (ursprünglich geplant waren 40 Euro).
Wo finden Sie den Leitfaden?
Den aktualisierten Leitfaden „Anwendungsbereich sowie Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nEHS (2023-2030)“ finden Sie auf der Webseite der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) als PDF-Datei.