Energiecharta-Vertrag
Der Vertrag enthält unter anderem Bestimmungen zum:
- Investitionsschutz: Investoren können Staaten vor Schiedsgerichten verklagen, wenn sie ihre Investitionen durch staatliche Maßnahmen, wie z.B. Umweltvorschriften, enteignet oder entwertet sehen.
- Freier Handel mit Energie: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Handel mit Energie zu liberalisieren und den Zugang zu ihren Energiemärkten zu gewähren.
- Transit von Energie: Die Vertragsstaaten verpflichten sich, den Transit von Energie durch ihr Hoheitsgebiet zu ermöglichen.
Die EU und ihre Mitgliedsstaaten haben den Energiecharta-Vertrag 1998 unterzeichnet und sind ihm 2011 beigetreten.
Die EU plant jedoch den Austritt aus dem Energiecharta-Vertrag. Dies aus folgenden Gründen:
- Der Vertrag steht im Widerspruch zu den Klimazielen der EU: Der Investitionsschutz im Energiecharta-Vertrag macht es für Staaten schwierig, ihre Energiepolitik an den Klimazielen der EU auszurichten. So könnten Investoren beispielsweise Staaten verklagen, die den Kohleausstieg beschließen.
- Der Vertrag behindert die Energiewende: Der Energiecharta-Vertrag begünstigt Investitionen in fossile Brennstoffe, da er den Schutz dieser Investitionen garantiert. Dies steht im Widerspruch zum Ziel der Energiewende, die auf erneuerbare Energien setzt.
- Der Vertrag ist undemokratisch: Die Schiedsgerichte im Energiecharta-Vertrag sind nicht der Kontrolle durch demokratische Institutionen unterworfen. Dies führt zu einer mangelnden Transparenz und Rechtssicherheit.