Dringlichkeitsverordnung der EU zu erneuerbaren Energien
Die RED II setzt verbindliche Ziele für den Anteil erneuerbarer Energien am Energieverbrauch in der EU und verpflichtet die Mitgliedsstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, um diese Ziele zu erreichen. Die Richtlinie sieht vor, dass bis zum Jahr 2030 mindestens 32% des gesamten Energieverbrauchs in der EU aus erneuerbaren Quellen stammen sollen. Die Mitgliedsstaaten müssen auch Pläne vorlegen, wie sie den Anteil erneuerbarer Energien in den Bereichen Strom, Wärme und Verkehr erhöhen wollen.
Die RED II enthält auch Vorschriften zur Förderung des Ausbaus erneuerbarer Energien, wie zum Beispiel:
- Ausbau von erneuerbaren Energiequellen wie Wind- und Solarenergie
- Verbesserung der Bedingungen für den Zugang erneuerbarer Energien zum Stromnetz
- Einführung von Maßnahmen zur Förderung von erneuerbaren Energien in Gebäuden, Verkehr und Industrie
- Unterstützung der Entwicklung und Nutzung erneuerbarer Energietechnologien durch Forschung und Innovation
Insgesamt hat die RED II das Ziel, den Ausbau erneuerbarer Energien in der EU zu fördern und so einen wichtigen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten.