Carbon Border Adjustment Mechanismus (CBAM)

Grundsätzlich zielt der CBAM darauf ab, die mit der Produktion von importierten Produkten verbundenen Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen. Der Mechanismus könnte wie folgt funktionieren:

  1. Messung der CO2-Fußabdrücke: Die CO2-Emissionen, die bei der Produktion von importierten Produkten entstehen, würden gemessen und bewertet. Hierbei könnten verschiedene Faktoren berücksichtigt werden, wie beispielsweise die CO2-Emissionen bei der Herstellung und der Verwendung von Energie während des Produktionsprozesses.

  2. Einführung von Abgaben: Basierend auf den ermittelten CO2-Emissionen könnten Abgaben oder Gebühren auf importierte Produkte erhoben werden. Diese Abgaben würden den CO2-Fußabdruck der Produkte widerspiegeln und dazu dienen, die Kosten für den Klimaschutz zu internalisieren.

  3. Ausgleichsmechanismen: Um Doppelbesteuerung zu vermeiden, könnten Mechanismen eingeführt werden, um sicherzustellen, dass Unternehmen, die bereits Maßnahmen zur Emissionsreduktion ergriffen haben oder in Ländern mit ähnlichen Klimaschutzmaßnahmen ansässig sind, von zusätzlichen Abgaben befreit werden. Dies soll sicherstellen, dass keine übermäßige Belastung für Unternehmen entsteht, die bereits an klimafreundlichen Maßnahmen arbeiten.

  4. Handelspartnerschaften und Vereinbarungen: Es wird erwartet, dass die Europäische Union im Rahmen des CBAM mit Handelspartnern und Ländern zusammenarbeitet, um die Emissionsdaten und -methoden zu vereinheitlichen und eine gerechte und transparente Anwendung des Mechanismus sicherzustellen. Durch solche Zusammenarbeit könnten auch Anreize für Länder geschaffen werden, ihre eigenen Klimaschutzmaßnahmen zu verstärken.

Der Mechanismus soll schrittweise eingeführt werden, um den europäischen Industrien und Handelspartnern Zeit zur Anpassung zu geben.

Die Be­stre­bun­gen der EU-Kom­mis­sion, dem Kli­ma­wan­del und der Um­welt­zerstörung im Rah­men des EU-Green-Deals ent­ge­gen­zu­wir­ken, sol­len vor al­lem mit dem EU-Kli­ma­schutz­pa­ket „Fit For 55“ um­ge­setzt wer­den. Ziel ist die Sen­kung der Netto-Treib­haus­gas­emis­sio­nen (wie CO2-Emis­sio­nen) bis 2030 um min­des­tens 55 % ge­genüber 1990. Als ein Grund­pfei­ler des Fit-For-55-Pa­kets wurde das CBAM mit der Ver­ord­nung (EU) 2023/956 be­schlos­sen, wel­ches zum 17.05.2023 in Kraft ge­tre­ten ist. Ab dem 01.10.2023 be­ginnt eine bis zum 31.12.2025 an­dau­ernde Überg­angs­phase.

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